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   BSG, 08.03.1995 - 1 RK 10/94   

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https://dejure.org/1995,2439
BSG, 08.03.1995 - 1 RK 10/94 (https://dejure.org/1995,2439)
BSG, Entscheidung vom 08.03.1995 - 1 RK 10/94 (https://dejure.org/1995,2439)
BSG, Entscheidung vom 08. März 1995 - 1 RK 10/94 (https://dejure.org/1995,2439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NZS 1995, 459
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BSG, 08.03.1995 - 1 RK 10/94
    Im übrigen widerspreche das angefochtene Urteil der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. April 1991 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 1).

    Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 1991 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 1) berufen.

  • Drs-Bund, 23.06.1965 - BT-Drs IV/3652
    Auszug aus BSG, 08.03.1995 - 1 RK 10/94
    Es soll den Ausfall an Arbeitseinkommen ausgleichen, der einer Frau entsteht, die infolge von Schwangerschaft und Entbindung eine Zeitlang nicht arbeiten k a n n (BT-Drucks IV/3652, S 9 zu § 200c; BSG SozR § 200 RVO Nr. 3 und SozR 2200 § 200 Nr. 3; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, § 200 Anm 4; Kummer in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, § 20 RdNr 144).
  • BSG, 10.09.1975 - 3 RK 69/74

    Mutmaßlicher Tag der Entbindung - Zeugnis - Zeitpunkt der Ausstellung -

    Auszug aus BSG, 08.03.1995 - 1 RK 10/94
    Es soll den Ausfall an Arbeitseinkommen ausgleichen, der einer Frau entsteht, die infolge von Schwangerschaft und Entbindung eine Zeitlang nicht arbeiten k a n n (BT-Drucks IV/3652, S 9 zu § 200c; BSG SozR § 200 RVO Nr. 3 und SozR 2200 § 200 Nr. 3; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, § 200 Anm 4; Kummer in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, § 20 RdNr 144).
  • BSG, 20.09.1974 - 3 RK 12/73

    Anspruch auf Krankengeld - Erholungsurlaub - Bezahlter Urlaub -

    Auszug aus BSG, 08.03.1995 - 1 RK 10/94
    Zugunsten der Klägerin kann auch nicht - wie in dem Urteil des BSG vom 20. September 1974 (BSGE 38, 130, 131 f = SozR 2200 § 182 Nr. 6) für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - davon ausgegangen werden, daß die Urlaubsabrede mit Beginn der Schutzfristen hinfällig geworden wäre.
  • BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub

    e) Der hier vertretenen Auffassung steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht entgegen, wonach der werdenden Mutter, die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist, kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld zusteht, wenn sie mit ihrem Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub vereinbart hat, der auch die Zeit der Schutzfristen umfasst (BSG 8. März 1995 - 1 RK 10/94 - AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 12).

    Ebenso wird die zitierte Entscheidung vom 8. März 1995 (- 1 RK 10/94 - aaO) in der Rechtsprechung der Instanzgerichte verstanden (vgl. LSG Niedersachsen 28. August 1996 - L 4 Kr 56/96 - EzS 104/45; LAG Hamm 10. Januar 2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036; BayLSG 15. November 2001 - L 4 KR 51/99 -).

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist -

    Insbesondere im Urteil vom 8. März 1995 - 1 RK 10/94 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 3 S 13 f) hat der Senat nicht allein auf die Verhältnisse bei Beginn der Schutzfristen abgestellt, sondern die damalige Ablehnung des Anspruchs darauf gestützt, dass der auch dort vereinbarte unbezahlte Sonderurlaub die Zeit der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen vollständig umschlossen hat.

    Von diesem Ansatz aus steht ein ruhendes Arbeitsverhältnis dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur dann entgegen, wenn der dadurch bewirkte Wegfall des Arbeitsentgelts die gesamte Mutterschutzfrist umschließt (vgl erneut BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 3).

    In den Fällen der zweiten Alternative, die denselben Personenkreis wie § 1 MuSchG und somit grundsätzlich alle weiblichen Arbeitnehmer erfasst, ist das Mutterschaftsgeld demnach besonders eng mit dem durch das Beschäftigungsverbot ausgelösten Erwerbshindernis und dem daraus folgenden Unterhaltssicherungsbedarf verknüpft, der somit auch den Sinn und Zweck dieser Leistung prägt (so schon BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2; vgl BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 3 S 14 mwN).

    Dass etwas anderes gelten kann, wenn der unbezahlte Sonderurlaub mehrere Monate vor Beginn der Schutzfrist vereinbart wird und seine Dauer um mehr als ein Jahr über die Schutzfristen hinausreicht (vgl BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 3 S 13), steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des

    Das gelte auch unter Beachtung des von der Beklagten angeführten Urteils des Bundessozialgerichts vom 08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968).

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - a. a. O.) sehr wohl einschlägig.

    Denn in einem solchen Fall ist das Erfordernis der Kausalität für die gesamte Zeit, wie in dem vom Bundessozialgericht am 08.03.1995 (-1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968) entschiedenen Streitfall, insgesamt zu verneinen (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK/3036).

  • BSG, 08.08.1995 - 1 RK 21/94

    Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Bei der Auslegung dieser Vorschrift hat der Senat den darin geforderten Ursachenzusammenhang zwischen den Schutzfristen des MuSchG und der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber in den Vordergrund gestellt und einer freiwillig ohne Krankengeldanspruch Versicherten das Mutterschaftsgeld versagt, weil ein Anspruch auf Arbeitsentgelt unabhängig von den Schutzfristen nicht gegeben war (BSG vom 8. März 1995 - 1 RK 10/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 17/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch einer Beamtin auf Mutterschaftsgeld gegen ihre

    Nicht vergleichbar ist dagegen die Konstellation, dass ein mit dem Arbeitgeber vereinbarter unbezahlter Urlaub die Schutzfristen nach dem MuSchG vollständig umschließt (BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 3).
  • LSG Hessen, 20.07.1995 - L 14 KR 1010/94

    Krankenversicherung - Mutterschaftsgeld - Entbindungsgeld - Versicherter -

    Im übrigen ist sie der Ansicht, daß sich auch aus dem Urteil des BSG vom 8. März 1995 (1 RK 10/94) ihr Anspruch ableiten lasse.

    Auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. März 1995 (1 RK 10/94) ist hier nicht einschlägig und kann den Anspruch nicht begründen.

  • LSG Bayern, 15.11.2001 - L 4 KR 51/99

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld ; Pflichtmitgliedschaft in der

    Dagegen liegt der ursächliche Zusammenhang nicht vor, wenn die Versicherte mit dem Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub vereinbart hat, der auch die Zeit der Schutzfrist umfasst (BSG vom 08.03.1995 SozR 3-2200 § 200 Nr. 3).
  • LAG Hamm, 10.01.2001 - 9 Sa 269/00

    Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; Ende eines Sonderurlaubs

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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2007 - L 1 KR 349/05
    Mit dem Zweck des Gesetzes wäre es unvereinbar, Mutterschaftsgeld auch dann zu zahlen, wenn Arbeitsentgelt deshalb nicht gezahlt wird, weil aufgrund der rechtlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen ein Entgeltanspruch (gar) nicht besteht (BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 3 S. 14 mwN.).
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